Auf dem Testgelände im US-Bundesstaat Nevada wurden von 1951 bis 1962 119 oberirdische Kernwaffentests und von 1962 bis zum Teststopp-Memorandum 1992 über 1000 unterirdische Atombombentests durchgeführt. Die Pilzwolken der oberirdischen Atombombentests waren zum Teil bis in das etwa 100 Kilometer entfernte Las Vegas zu sehen. (Bild Wikipedia)

Die Pflicht zur atomaren Abrüstung

Seit Monaten hält die Diskussion um die Bedrohungen des Westens durch russische Atomwaffen an, obwohl diejenigen Personen mit der effektiven Verfügungsgewalt über die Kernwaffen Russlands den Begriff nie explizit verwendet haben. Derweil haben die USA die Lieferung der verbesserten Atombomben B61-12 in die Länder der nuklearen Teilhabe beschleunigt (1). Da kommt der Verdacht auf, die Diskussion werde in Gang gehalten, um die atomare Nachrüstung in Westeuropa zu rechtfertigen. 

In diesem Zusammenhang erfährt der Begriff der nuklearen Abschreckung eine Renaissance und wird geradezu inflationär verwendet. Das gängige Narrativ aus den Zeiten des Kalten Kriegs wird wieder aufgegriffen, wonach Kernwaffen einzig und allein der Abschreckung eines Gegners dienten. Ganz besonders eifrige Zeitgenossen bezeichnen sie gar als Garanten des Friedens. Mittlerweile setzte das «Bulletin of the Atomic Scientists» die Uhr des nuklearen Weltuntergangs auf 90 Sekunden vor zwölf (2). Unabhängig von tagespolitischen Diskussionen sollten wir die Strategie der Abschreckung einmal grundsätzlich überdenken.

Verletzung von Völkerrecht

Ob all der wiederauflebenden Euphemismen sollte man eine einfache Tatsache nicht vergessen: Kernwaffen wurden im Zweiten Weltkrieg entwickelt und im Kalten Krieg in großer Anzahl in Dienst gestellt, um ganze Länder durch die Vernichtung ganzer Städte und ihrer Bevölkerung gefügig zu machen, nachdem man sie mittels eben solcher Kernwaffen wehrlos gemacht hat. Diese Absicht versteckte sich hinter Begriffen wie Counterforce und Countervalue (3). Ob der Einsatz von Kernwaffen oder nur schon die Drohung damit eine Verletzung des Völkerrechts darstellen, ist umstritten (4).

Die Diskussion dreht sich üblicherweise um zentrale Prinzipien des Kriegsvölkerrechts wie dem Verbot unterschiedslosen Waffeneinsatzes bzw. der Pflicht, zwischen legitimen Zielen eines Angriffs und unbeteiligten Dritten zu unterscheiden. Weitere solche Prinzipien sind die Verhältnismäßigkeit des Waffeneinsatzes, die Vermeidung unnötiger Leiden und die Begrenzung von zivilen Opfern und Schäden. Die sich daraus ergebende Sorgfaltspflicht der Befehlshaber bezieht sich auf jede beliebige Waffe. Weil aber Kernwaffen die zerstörerischsten aller Waffen darstellen, stehen sie naturgemäß im Zentrum der Diskussion. 

Unterschiedslos wirkende Waffen sind eigentlich alle Waffen und Munitionssorten mit Sprengwirkung: Selbst eine Handgranate oder eine Artilleriegranate vernichtet unterschiedslos jedes menschliche Wesen in einem Umkreis von 15 bzw. 50 m. Der Unterschied zu Kernwaffen besteht darin, dass es in dicht besiedelten Gebieten fast unmöglich ist, deren Wirkung auf legitime Ziele im Sinne des Kriegsvölkerrechts zu begrenzen und dass zwangsläufig illegitime Ziele in Form von Nicht-Kombattanten zu Schaden kommen. Herkömmliche Bauten, die vor der Wirkung konventioneller Waffen schützen, sind wirkungslos angesichts der gewaltigen Temperaturen und Drücke, welche Kernwaffen erzeugen. 

Die heutige Problematik besteht darin, dass die offiziellen Atommächte auch gleichzeitig ständige Mitglieder des UN-Sicherheitsrats und damit die Garanten der aktuellen völkerrechtlichen Ordnung in der Welt sind. Sie müssen sich herausgefordert fühlen durch die neuen Atommächte und werden auf absehbare Zeit kein Interesse an einem totalen Verbot von Kernwaffen haben. 

Nicht begrenzbare Wirkung

Die Problematik einer Strategie der Abschreckung mit Kernwaffen tritt offen zutage, wenn man diese mit anderen Massenvernichtungswaffen vergleicht. 

Biologische Waffen in Form von Viren und Bakterien sind weder in ihrer räumlichen noch zeitlichen Wirkung zu begrenzen, denn sie befallen unterschiedslos jeden Menschen (5). Damit können sich künstlich geschaffene Krankheitserreger über die ganze bewohnte Welt verbreiten, außer in Regionen, wo strikt abgetrennte Menschengruppen leben. Solche gibt es kaum noch irgendwo auf dem Planeten. Dank seiner Reproduktionsfähigkeit wird sich ein Krankheitserreger nicht nur rasch verbreiten, sondern sich immer wieder erneuern und weiter wirksam bleiben, selbst wenn ein Krieg schon längst beendet ist. 

Genau umgekehrt ist der Mechanismus, der die Wirkung von Kernwaffen nicht begrenzbar macht: Staub und radioaktiver Fallout verteilen sich in der ganzen Atmosphäre und verbreiten sich dadurch über die ganze Erde. Damit sind beim Einsatz von Kernwaffen ab einer bestimmten Anzahl so gut wie alle Menschen von ihrer Wirkung betroffen. Angesichts der Erkenntnisse über einen atomaren Winter, die namentlich aus der Klimaforschung stammen, musste seit langem klar sein, dass allein die Existenz riesiger Kernwaffenarsenale die ganze Welt in Geiselhaft nimmt (6). Da bei einer Atomexplosion unter anderem langlebige radioaktive Nuklide entstehen, hält ihre Wirkung lange an. Zusammen mit der Tatsache, dass strahlungsbedingte Erkrankungen allenfalls erst lange nach dem Waffeneinsatz ausbrechen, dehnt dies die zeitliche Wirkung einer Atomexplosion erheblich aus. Als Folge der Atombombenexplosionen über Hiroshima und Nagasaki starben noch Japaner, als der Krieg längst beendet und Japan ein Verbündeter der USA geworden war (7).

Am ehesten ist die Wirkung einer C-Waffe zu begrenzen. Namentlich mit der Entwicklung binärer Kampfstoffe, die erst kurz vor dem Einsatz aus zwei vergleichsweise harmlosen Substanzen entstehen, entfallen wichtige Kriterien für Kampfstoffe wie chemische Stabilität zwecks einfacher Lagerung (8). Das ermöglicht es, Kampfstoffe zu entwickeln, die mit der Zeit an Wirksamkeit und Gefährlichkeit verlieren.

Niemand würde aber einer Strategie zustimmen, die aus irgendeinem Grund damit droht, die Bevölkerung ganzer Städte durch Giftgas oder Krankheitserreger zu töten. Weshalb halten die Atommächte dann an der Strategie des Massenmords mit Kernwaffen fest?

Glücklicherweise ist die Verbreitung von B-Kampfstoffen technisch anspruchsvoll (9). Und ein Angriff mit chemischen Kampfstoffen auf eine Stadt würde den Einsatz einer großen Anzahl von entsprechend ausgerüsteten Waffen bedingen (10). Im Gegensatz dazu genügt eine einzige Atombombe, um eine ganze Stadt zu zerstören. 

Schutzpflicht

Nicht nur Moralvorstellungen und Völkerrecht schränken den Einsatz von Waffen im Krieg ein, sondern auch praktische Erwägungen im Bereich der Strategie, wo es darum geht, neutrale Akteure nicht gegen sich aufzubringen und generell unerwünschte Effekte zu vermeiden. Gerade diese Aspekte und weniger völkerrechtliche Überlegungen verhinderten wohl in der Vergangenheit den Einsatz von Kernwaffen. 

Letzten Endes besteht das Ziel von Kampfhandlungen immer in der Kampfunfähigkeit des Gegners für die Dauer laufender Kampfhandlungen, das heißt auf strategischer Ebene für den absehbaren Verlauf eines Krieges. Mehr anzustreben, widerspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und schafft unerwünschte strategische Effekte. Die Verstrahlung von Gebieten für geologisch relevante Zeiträume durch einzelne Kernwaffen und die Zerstörung der Lebensgrundlagen der Menschheit durch ihren massenweisen Einsatz wären wohl der bedeutungsvollste unerwünschte Effekt, den man sich in der Strategie überhaupt vorstellen kann.

Um massenweise Menschen zu töten, bedarf es aber nicht zwingenderweise neuartiger Massenvernichtungswaffen. Die Japaner töteten zum Beispiel 1937 in Nanking mehrere hunderttausend Chinesen mit Schuss- und Blankwaffen, das heißt mit Technologien, die hunderte bzw. tausende von Jahren alt sind (11). Es bedurfte lediglich einer großen Anzahl Menschen, die bereit waren, im Namen ihres Landes Verbrechen zu begehen. Solche Menschen finden sich – wie die Geschichte zeigt – auch in zivilisierten Ländern. 

Regierungen haben gegenüber ihrer Bevölkerung eine Schutzverpflichtung. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen gegen Bevölkerungszentren müssen sie sich rein aufgrund des zu erwartenden Schadens mit einem derartigen Szenario befassen. In einem derartigen Fall dem Gegner den Einsatz einer vergleichbaren Waffe mit einem vergleichbaren zu erwartenden Schaden anzudrohen, ist möglicherweise begründbar. Diese Handlungsoption setzt aber in jedem Fall die Bereitschaft einer Regierung voraus, massenweise Menschen zu töten. Das macht die Handlungsoption der Abschreckung, welcher das Element der Vergeltung innewohnt, per se problematisch. China und die Sowjetunion hatten im Zweiten Weltkrieg eine Anzahl an Opfern zu beklagen, die diejenige ihrer Feinde weit übertraf, obwohl gegen sie keine Kernwaffen eingesetzt wurden. Zur Verhinderung eines Massakers ähnlich wie Nanking den Einsatz einer Massenvernichtungswaffe anzudrohen, würde international möglicherweise akzeptiert werden. Ein Hinweis darauf ist die stillschweigende Akzeptanz der impliziten atomaren Drohung durch Israel zur Verhinderung eines erneuten Holocaust am jüdischen Volk (12). Es gibt gute Gründe, weshalb Staaten sich die Handlungsoption der Vergeltung offenhalten wollen.

Pflicht zur Suche nach Alternativen

Abschreckung und Vergeltung stellen aber nur eine von mehreren Handlungsoptionen dar, die mit Kernwaffen verfolgt werden können. Eine weitere ist die präventive oder präemptive Vernichtung von Massenvernichtungswaffen eines Gegners, sowie aller dazugehörenden Einrichtungen. Das wird oftmals als Counterforce-Strategie bezeichnet. Die Vernichtung einer, in ihrer räumlichen und zeitlichen Wirkung kaum zu begrenzenden Waffe durch eine ebensolche birgt aber einen gewissen Widerspruch in sich. Nach dem Grundsatz der Beseitigung einer Bedrohung mit dem gelindesten Mittel ist nicht-nuklearer strategischer Abschreckung gegenüber der atomaren der Vorrang zu gewähren (13). Kernwaffen dürfen nur dort eingesetzt werden, wo ihr Einsatz alternativlos ist.

Im Kalten Krieg wurden Kernwaffen als bevorzugtes Mittel der Counterforce-Strategie gewählt, weil einerseits ausgedehnte Flächenziele wie Militärflugplätze, Flottenstützpunkte, Führungs- und Logistikeinrichtungen zerstört werden sollten. Andererseits bewog die mangelnde Präzision der Trägermittel die Planer auf beiden Seiten, zur Vernichtung von Punktzielen mehrere Waffen mit hoher Sprengkraft einzuplanen. Eine Alternative stellten chemische Waffen dar, die geeignet waren, Einrichtungen aller Art, aber auch Großgerät über große Zeiträume unbrauchbar zu machen, weil korrosive Kampfstoffe selbst in nicht-poröse Oberflächen eindringen und damit über längere Zeit die Gefahr von Kontaktvergiftungen schaffen (14). 

Die Steigerung der Präzision von Abstandwaffen und Weiterentwicklung der Munition schaffen heute Alternativen zu Kernwaffen. Die Entwicklung von Navigationssystemen ermöglicht den Einsatz weniger starker Waffen zur Zerstörung eines Punktziels, bis hin zu Waffen mit konventionellem Sprengstoff. Die neu mögliche Präzision macht den Einsatz von mehreren Kernwaffen gegen ein einziges Ziel unnötig. Andererseits lässt sich die Vernichtung eines militärischen Flächenziels bereits heute mit einer ganzen Salve von konventionellen Waffen erreichen, beispielsweise der ballistischen Raketen einer ganzen Raketenbrigade, besonders wenn diese mit wirksameren konventionellen Gefechtsköpfen ausgerüstet sind, als zu Zeiten des Kalten Kriegs (15). Die Erfahrung aus dem Ukrainekrieg zeigt, dass solche salvenartigen Angriffe notwendig sind, damit die gegnerische Raketenabwehr überwunden werden kann (16). Ferner ermöglicht die relativ neue Technologie der Drohnen-Schwärme die Zerstörung von Schlüsselkomponenten auf Flächenzielen.

Diese neuen Technologien schaffen nicht nur die Möglichkeit, die in ihrer Wirkung kaum zu kontrollierenden Kernwaffen zu ersetzen, sondern geradezu die Pflicht dazu. Auch eine Counterforce-Strategie darf keine unbeteiligten Länder in Mitleidenschaft ziehen. Kernwaffen, die der Menschheit den atomaren Winter bringen, sind keine akzeptablen Mittel dafür.

Anmerkungen:

  1. Das sind neben dem russischen Staatspräsidenten Wladimir Putin der Verteidigungsminister Sergej Schoigu und der Generalstabschef Waleri Gerassimow. Zur Nachrüstung siehe Kris Osborn: The Air-Dropped B61-12 Nuclear Bomb Can Totally Destroy Any Target, bei The National Interest, 28.08.2022, online unter https://nationalinterest.org/blog/buzz/air-dropped-b61-12-nuclear-bomb-can-totally-destroy-any-target-204501, “Arrivano in Italia le nuove bombe nucleari americane B61-12: armeranno gli F-35 della base di Ghedi”, bei Il Fatto Quattidiano, 11.01.2023, online unter https://www.ilfattoquotidiano.it/2023/01/11/arrivano-in-italia-le-nuove-bombe-nucleari-americane-b61-12-armeranno-gli-f-35-della-base-di-ghedi/6932495/ und Bryan Bedned, Paul McLeary, Erin Banco: U.S. speeds up plans to store upgraded nukes in Europe, bei Politico, 26.10.2022, online unter https://www.politico.com/news/2022/10/26/u-s-plans-upgraded-nukes-europe-00063675. Zur Waffe selbst siehe „NATO’s European Nuclear Deterrent: The B61 Bomb„, bei National Security Archive, 28.03.2022, online unter https://nsarchive.gwu.edu/briefing-book/nuclear-vault/2022-03-28/natos-european-nuclear-deterrent-b61-bomb.
  2. Siehe John Mecklin: A time of unprecedented danger: It is 90 seconds to midnight, 2023 Doomsday Clock Statement, bei Science and Security Board, Bulletin of the Atomic Scientists, 24.01.2023, online unter https://thebulletin.org/doomsday-clock/current-time/. Ein Videoclip dazu unter https://thebulletin.org/doomsday-clock/#post-heading.
  3. Zu den Begriffen Counterforce und Countervalue siehe „Counterforce Targeting„, bei Encyclopedia Britannica, online unter https://www.britannica.com/print/article/140299 und „Countervalue Targeting„, ebd., online unter https://www.britannica.com/topic/countervalue-targeting
  4. Für eine neuere Zusammenfassungen des Diskussionsstands siehe „Nuclear Weapons Under International Law: An Overview October 2014„, Geneva Academy of International Humanitarian Law and Human Rights, International Law and Policy Institute, online unter https://www.geneva-academy.ch/joomlatools-files/docman-files/Nuclear%20Weapons%20Under%20International%20Law.pdf
  5. Versuche, biologische Waffen zu entwickeln, die primär gegen bestimmte Rassen wirken, scheiterten – glücklicherweise – in der Vergangenheit. Solche Ziele soll insbesondere das südafrikanische B-Waffen-Projekt verfolgt haben. Siehe „World: Africa, Apartheid government sought germs to kill blacks„, bei BBC News, 12.06.1998, online unter http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/110947.stm
  6. Vgl. R. P. Turco, O. B. Toon, T. P. Ackerman, J. B. Pollack, C. Sagan: Nuclear Winter: Global Consequences of Multiple Nuclear Explosions, in: Science 222, Nr. 4630, 23. Dezember 1983, S. 1283–92, online unter https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/17773320/. Dies bestätigte sich in Untersuchungen im Jahr 1990: „Should substantial urban areas or fuel stocks be exposed to nuclear ignition, severe environmental anomalies-possibly leading to more human casualties globally than the direct effects of nuclear war would be not just a remote possibility, but a likely outcome“. Siehe R. P. Turco, O. B. Toon, T. P. Ackerman, J. B. Pollack, C. Sagan: Climate and Smoke; An Appraisal of Nuclear Winter, 1990,  online unter https://atmos.washington.edu/~ackerman/Articles/Turco_Nuclear_Winter_90.pdf. Vgl V.V. Alexandrov und G. I. Stenchikov: On the modeling of the climatic consequences of the nuclear war, the Proceeding of Appl. Mathematics, The Computing Center of the Academy of science of the USSR, Moscow, 1983, online unter http://climate.envsci.rutgers.edu/pdf/AleksandrovStenchikov.pdf. Alan Robock, Owen Brian: Self-assured destruction; The climate impacts of nuclear war, in: Bulletin of the Atomic Scientists, 04.11.2016, online unter https://journals.sagepub.com/doi/full/10.1177/0096340212459127
  7. Zu den langfristigen Folgen der Kernwaffeneinsätze gegen Japan siehe Bundesamt für Strahlenschutz: Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki: Bedeutung für den Strahlenschutz, online unter https://www.bfs.de/DE/themen/ion/strahlenschutz/einfuehrung/atombomben/atombomben-strahlenschutz.html. Vgl. auch Gerd Brenner: Nukleare Rüstungskontrolle – Abbau tut not, bei World Economy, 18.03.2021, online unter https://www.world-economy.eu/nachrichten/detail/nukleare-ruestungskontrolle-abbau-tut-not/
  8. Für eine kurze Übersicht siehe Hermann Lampalzer: Das aktuelle ABC-Bedrohungsbild, bei Truppendienst, Folge 270, Ausgabe 3/2003, online unter https://www.bundesheer.at/truppendienst/ausgaben/artikel.php?id=69.
  9. Ebd.
  10. Zur Wirksamkeit von Gasangriffen und zur benötigten Menge an Gefechtsköpfen und Raketen siehe David Rubenson, Anna Slomovic: The Impact of Missile Proliferation on U.S. Power Projection Capabilities; a RAND Note, bei: RAND Corporation, 01.06.1990, S. 20 – 24, online unter https://www.rand.org/content/dam/rand/pubs/notes/2009/N2985.pdf. Ihre Erkenntnisse sind leicht auf Städte zu übertragen. 
  11. Zu diesem Ereignis, das eines der größten Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkriegs darstellt, siehe Gao Xingzu, Wu Shimin, Hu Yungong, Cha Ruizhen: The Nanjing Massacre, Japanese Imperialism and the Massacre in Nanjing, englische Übersetzung durch Robert Gray, Vancouver 1996, online unter http://www.cnd.org/njmassacre/njm-tran/
  12. Der israelische Nukleartechniker Mordechai Vanunu verriet im Jahre 1986 die Existenz des bis dahin geheim gehaltenen Nuklearforschungsprogramms Israels und die atomare Bewaffnung des Landes. Damals erregte das Buch von Yoel Cohen: Die Vanunu-Affäre; Israels geheimes Atompotential, Palmyra, Heidelberg 1995 großes Aufsehen. Für den Bestand an israelischen Kernwaffen heute siehe „Status of World Nuclear Forces„, bei Federation Of American Scientists, online unter https://fas.org/issues/nuclear-weapons/status-world-nuclear-forces/
  13. Solche Diskussionen wurden im russischen Generalstab bereits 2013 geführt. Der Verfasser nahm selbst daran teil. 
  14. Siehe Rubenson, Slomovic, a.a.O., S. 23. 
  15. Das sind eben die Verbesserungen bei Leitsystemen und Gefechtsköpfen, die Rubenson und Slomovic erwähnten. Siehe Rubenson, Slomovic, a.a.O., S. 22.  
  16. Vgl. Ralph Bosshard: Die russische Luftkriegskampagne gegen die Ukraine, bei bkoStrat, 20.11.2022, online unter https://bkostrat.ch/2022/11/20/russische-luftkriegskampagne-gegen-ukraine/